VORSICHT BEIM KAUF VON GEGENSTÄNDEN, DIE HÄUFIG UNTER EIGENTUMSVORBEHALT STEHEN!

Kürzlich hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) folgenden Sachverhalt zu prüfen:

Ein Metallverarbeitungsbetrieb erwarb eine große Metallbearbeitungsmaschine, die durch eine Bank drittfinanziert wurde. Aufgrund formeller Fehler in den Schriftstücken wurde der Eigentumsvorbehalt der Bank an sich nicht korrekt vereinbart.

Trotzdem urteilte der OGH, dass in diesem Fall vor Vertragsabschluss allen Beteiligten klar gewesen sei, dass der Kauf durch Einschaltung einer Bank finanziert werden sollte, sodass der Eigentumsvorbehalt durch schlüssige Vereinbarung anzunehmen sei.

Später verkaufte das Metallverarbeitungsunternehmen diese Maschine an einen gutgläubigen Erwerber. Wenn man einen Gegenstand von einem Unternehmer in dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb kauft, kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass man Eigentümer dieses Gegenstandes wird.

Im konkreten Fall ging der OGH aber davon aus, dass bei einem Metallverarbeitungsunternehmen der Verkauf einer Metallverarbeitungsmaschine nicht zum ordentlichen Geschäftsbetrieb gehört. Der Käufer hätte sich daher, da grundsätzlich derart große Maschinen häufig unter Eigentumsvorbehalt stehen, vom Metallverarbeitungsunternehmen (z. B. durch Vorlage von entsprechenden Urkunden) das Eigentum nachweisen lassen müssen, da der gutgläubige Erwerb in diesem Fall nicht möglich sei. Nachdem der Käufer diese Nachforschungspflichten verletzt hat und laut OGH dies eine leichte Fahrlässigkeit darstellt, musste der Käufer der finanzierenden Bank den Kaufpreis nochmals leisten. Nachdem das Metallverarbeitungsunternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits insolvent war, hat im Ergebnis der Käufer die Maschine praktisch zwei Mal zahlen müssen und hätte sich sohin eine Rechtsberatung vor dem Kauf bezahlt gemacht.

 

ANWALTSBÜRO DR. JANDA – MIT VORRANG ZU IHREM RECHT

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