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        <title><![CDATA[Mag. Dr. Christian Janda Rechtsanwalts KG]]></title>
        <description><![CDATA[Seit über 15 Jahren ist unser Rechtsanwaltsbüro für Sie da, damit Sie mit Vorrang zu Ihrem Recht kommen. Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen, wobei neben RA. Dr. Christian Janda drei weitere Spezialisten aus unterschiedlichen Rechtsbereichen unter einem Dach für Sie arbeiten. Unser Angebot richtet sich sowohl an Privatpersonen als auch an Unternehmen, die einen kompetenten Rechtsbeistand benötigen. Dabei ist es uns besonders wichtig, dass Sie sich bei uns gut vertreten fühlen. Deshalb legen wir bei der Vertretung unserer Klienten viel Wert auf eine offene Kommunikation.]]></description>
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        <lastBuildDate>Tue, 14 Apr 2026 23:49:21 +0000</lastBuildDate>                
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                                <title><![CDATA[COVID-19: DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF (VFGH) HAT ENTSCHIEDEN]]></title>
                                <description><![CDATA[<p class="bodytext">In mehreren Entscheidungen hat der Verfassungsgerichtshof nunmehr zu den wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit den Covid-19-Regelungen Antworten geliefert.</p><p class="bodytext">Im Ergebnis zeigt sich, dass eine kompetente Rechtsberatung „Mit Vorrang zu Ihrem Recht“ verhilft.</p><br /><p class="bodytext"><span style="font-weight: bold;">Zusammengefasst ist der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gekommen, dass</span></p><ul><li class="bodytext">das allgemeine Betretungsverbot und</li><li class="bodytext">das Verbot der Öffnung von Handelsbetrieben, wenn der Kundenbereich im Inneren mehr als 400 m2 betrug, bei gleichzeitiger Öffnungserlaubnis (unter anderem) für Bau- und Gartenmärkte ohne Flächenbegrenzung verfassungswidrig waren.</li><li class="bodytext">Dem gegenüber wurde der Verdienstentgangsentschädigungs-Entfall durch die Covid-19-Maßnahmengesetze, welche im Epidemiegesetz noch vorgesehen war, als verfassungskonform erachtet worden, weil diese Maßnahme in ein „umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet“ worden sei.</li></ul><p class="bodytext">Sämtlichen Betroffenen, welche wegen Entfall der Entschädigungsbestimmungen gemäß Epidemiegesetz ein Verfahren eingeleitet haben, muss empfohlen werden, diese Verfahren nicht weiterzuführen, weil sie unter diesen Voraussetzungen nicht aussichtsreich sind.</p><p class="bodytext">Die Entscheidungen bedeuten einerseits, dass sämtliche offenen Strafverfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen das allgemeine Betretungsverbot erfolgreich positiv für die bestraften Personen ausgehen werden. Ob sich die Politik dazu entschließt, auch sämtliche Personen zu amnestieren, welche kein Rechtsmittel erhoben haben, bleibt abzuwarten.</p><p class="bodytext">Sämtliche Handelsbetriebe, welche mehr als 400 m2 Verkaufsfläche aufweisen und daher durch die längere Sperre einen Schaden erlitten haben, weil sie erst später wieder aufsperren konnten, als Bau- und Gartenmärkte, können nunmehr überlegen, ob sie für einen diesbezüglich entstandenen Schaden Ersatzansprüche gegen die Republik Österreich geltend machen.</p><p class="bodytext"> </p><p class="smallsubtitle">Gerne stehen wir Ihnen dafür zur Verfügung und verhelfen Ihnen „Mit Vorrang zu Ihrem Recht“.</p>]]></description>
                                <pubDate>Wed, 17 Nov 2021 11:29:59 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.technik-anwalt.at/b/covid-19-der-verfassungsgerichtshof-vfgh-hat-entschieden</guid>
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                                <title><![CDATA[VERDIENSTENTGANG NACH EPIDEMIEGESETZ?]]></title>
                                <description><![CDATA[<p class="bodytext">Für behördliche Betriebsschließungen sieht das Epidemiegesetz 1950 einen umfassenden Ersatz des Verdienstentganges vor und besteht dafür ein durchsetzbarer Rechtsanspruch. Mit dem 1. Covid-19-Maßnahmengesetz wurde allerdings festgelegt ...</p><br /><p class="bodytext">...</p><p class="bodytext">dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes hinsichtlich Ersatz des Verdienstentganges nicht (mehr) zur Anwendung gelangen und wurden in der Folge die Betriebsschließungen nicht mehr nach dem Epidemiegesetz verordnet. Statt Ersatz des Verdienstentgangs wurden nunmehr diverse Unterstützungsmaßnahmen neu beschlossen. Diese sind allerdings ohne Rechtsanspruch.</p><p class="bodytext">Vermehrt wird nunmehr unter den Rechtsgelehrten die Meinung vertreten, dass diese Aushebelung des vollen Anspruches auf Verdienstentgang durch eine Gesetzesmaßnahme quasi über Nacht (noch nie in der 2. Republik wurde ein Gesetz in einem Wochenende vom Nationalrat und Bundesrat beschlossen, vom Bundespräsidenten und anschließend Bundeskanzler unterschrieben und auch noch veröffentlicht und damit rechtswirksam) verfassungswidrig sein könnte, da damit jegliche Planbarkeit (z.B. Abschluss einer entsprechenden Versicherungsdeckung) verloren ging.</p><p class="bodytext"> </p><p class="bodytext"><span style="font-weight: bold;">Was ist zu tun um die Chance auf vollen Verdienstentgang zu wahren?</span></p><p class="bodytext">Um den Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz zu erlangen, ist es notwendig, einen entsprechenden Antrag an die zuständige Bezirkshauptmannschaft zu stellen. Dieser Antrag ist fristgebunden und binnen 6 Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Wird diese Frist versäumt, kann der Anspruch später nicht mehr geltend gemacht werden!</p><p class="bodytext">Wir empfehlen daher, fristgerecht einen Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft zu stellen.</p><p class="bodytext">Sofern Ihr Geschäft mit 14. April 2020 wieder öffnen durfte, ist der Antrag bis längstens 26. Mai 2020 bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringen.</p><p class="bodytext"> </p><p class="bodytext"><span style="font-weight: bold;">Wie geht es nach dem Antrag weiter?</span></p><p class="bodytext">Es ist zu erwarten, dass der Antrag von der Bezirkshauptmannschaft abgewiesen werden wird. Dieser Bescheid wäre sodann entsprechend zu mit einem Rechtsmittel zu bekämpfen. Je nachdem ab wann eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vorliegt, ist sodann weiter vorzugehen.</p><p class="bodytext">Wenn dieses Thema für Sie relevant ist und Sie unsere Unterstützung bei der Antragstellung oder weiteren Vertretung diesbezüglich wünschen, stehen wir Ihnen dafür gerne zur Verfügung.</p><p class="bodytext"> </p><p class="smallsubtitle">Anwaltsbüro Dr. Janda – Mit Vorrang zu Ihrem Recht!</p>]]></description>
                                <pubDate>Wed, 17 Nov 2021 11:28:35 +0000</pubDate>
                                <guid>https://www.technik-anwalt.at/b/verdienstentgang-nach-epidemiegesetz</guid>
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                                <title><![CDATA[URHEBERRECHTSVERLETZUNG BEI VERÖFFENTLICHUNG EINES SCHULREFERATS AUF DER INTERNETSEITE DER SCHULE]]></title>
                                <description><![CDATA[<p class="bodytext">Eine Schülerin hatte in ihr Schulreferat eine Fotografie, welche sie in einem Online-Reisemagazin gefunden hatte, aufgenommen. Dieses Schulreferat wurde in der Folge von der Schule auf deren Schulinternetseite veröffentlicht.</p><br /><p class="bodytext">Dagegen wehrte sich der Berufsfotograf, welcher die Aufnahme angefertigt und nur dem Betreiber des Online-Reisemagazins ein Nutzungsrecht eingeräumt hatte. Er sei in seinem Urheberrecht verletzt. Der OGH urteilte nunmehr, dass das Bild ohne seine Zustimmung veröffentlicht wurde und daher ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt. Der Fotograf kann daher jetzt ein Nutzungsentgelt von der Schule verlangen.</p><p class="bodytext">Derartige und ähnliche Fälle von gedankenloser Verwendung einer im Internet vorgefundenen Fotografie kommt äußerst häufig vor. Wie dieser Fall zeigt, kann dies zu erheblichen Problemen aufgrund einer Urheberrechtsverletzung führen.</p><p class="bodytext"> </p><p class="smallsubtitle">ANWALTSBÜRO DR. JANDA – MIT VORRANG ZU IHREM RECHT</p>]]></description>
                                <pubDate>Wed, 17 Nov 2021 11:27:09 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[VORSICHT BEIM KAUF VON GEGENSTÄNDEN, DIE HÄUFIG UNTER EIGENTUMSVORBEHALT STEHEN!]]></title>
                                <description><![CDATA[<p class="bodytext">Kürzlich hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) folgenden Sachverhalt zu prüfen:</p><p class="bodytext">Ein Metallverarbeitungsbetrieb erwarb eine große Metallbearbeitungsmaschine, die durch eine Bank drittfinanziert wurde. Aufgrund formeller Fehler in den Schriftstücken wurde der Eigentumsvorbehalt der Bank an sich nicht korrekt vereinbart.</p><br /><p class="bodytext">Trotzdem urteilte der OGH, dass in diesem Fall vor Vertragsabschluss allen Beteiligten klar gewesen sei, dass der Kauf durch Einschaltung einer Bank finanziert werden sollte, sodass der Eigentumsvorbehalt durch schlüssige Vereinbarung anzunehmen sei.</p><p class="bodytext">Später verkaufte das Metallverarbeitungsunternehmen diese Maschine an einen gutgläubigen Erwerber. Wenn man einen Gegenstand von einem Unternehmer in dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb kauft, kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass man Eigentümer dieses Gegenstandes wird.</p><p class="bodytext">Im konkreten Fall ging der OGH aber davon aus, dass bei einem Metallverarbeitungsunternehmen der Verkauf einer Metallverarbeitungsmaschine nicht zum ordentlichen Geschäftsbetrieb gehört. Der Käufer hätte sich daher, da grundsätzlich derart große Maschinen häufig unter Eigentumsvorbehalt stehen, vom Metallverarbeitungsunternehmen (z. B. durch Vorlage von entsprechenden Urkunden) das Eigentum nachweisen lassen müssen, da der gutgläubige Erwerb in diesem Fall nicht möglich sei. Nachdem der Käufer diese Nachforschungspflichten verletzt hat und laut OGH dies eine leichte Fahrlässigkeit darstellt, musste der Käufer der finanzierenden Bank den Kaufpreis nochmals leisten. Nachdem das Metallverarbeitungsunternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits insolvent war, hat im Ergebnis der Käufer die Maschine praktisch zwei Mal zahlen müssen und hätte sich sohin eine Rechtsberatung vor dem Kauf bezahlt gemacht.</p><p class="bodytext"> </p><p class="smallsubtitle">ANWALTSBÜRO DR. JANDA – MIT VORRANG ZU IHREM RECHT</p>]]></description>
                                <pubDate>Wed, 17 Nov 2021 11:23:38 +0000</pubDate>
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